Neue Möglichkeiten – beim Abschreibungsvolumen von Immobilienkaufpreisen

Die neue Aufteilungsberechnung des Gesamtkaufpreises von bebauten Grundstücken kann gerade in Ballungsgebieten profitabel sein

Bei dem Erwerb von steuerlich relevantem Immobilienvermögen, stellt nur der Gebäudeanteil die Grundlage für die steuermindernde Abschreibung dar. Grund und Boden haben keine steuerliche Auswirkung.

Das bisher vom Bundesministerium für Finanzen genutzte Berechnungsprogramm, wurde durch Urteil des Bundesfinanzhofes gekippt, mit der Begründung, dass es zu keiner sachgerechten Aufteilung zwischen dem Gebäude und dem Grund und Boden führt.

Hintergrund war, dass das Berechnungstool nur auf ein einziges Bewertungsverfahren zu-rückgriff und die regionale Markentwicklung dabei zum Teil nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Gerade in Ballungsgebieten, wie hier bei uns im Rhein-Main Gebiet, kann der Anteil von Grund- und Boden, durch die erhebliche Preisentwicklung, bei Anwendung des „alten“ Berechnungstools bis zu 70% des Gesamtkaufpreises ausmachen. Im Gegenzug dazu sinkt der Gebäudeanteil und damit auch Ihre steuerliche Abschreibungsmöglichkeit.

Die neue online Aufteilungshilfe des Bundesministeriums der Finanzen basiert nun auf unterschiedlichen Bewertungsmethoden, dadurch kann es für Ihre steuerlich relevante Immobilie zu einem günstigeren Ergebnis als nach der „alten“ Methode kommen.

 

Rosa Sparschwein hinter Geldtürmen
Da freut sich das Sparschwein: Durch die neue online Aufteilungshilfe des Bundesministeriums der Finanzen kann es für Ihre steuerlich relevante Immobilie zu einem günstigeren Ergebnis als nach der „alten“ Methode kommen.

Die Zukunft steuern!

Gerne prüfen wir für Sie, ob eine Neuberechnung zu einem besseren Ergebnis führt und erklären die ggf. neue Abschreibung in Ihrer nächsten Steuererklärung.

Tragen Sie sich mit dem Gedanken des Kaufes einer steuerlich relevanten Immobilie, können Sie bereits im Kaufvertrag eine Aufteilung zwischen den Werten des Gebäudes und des Grund- und Bodens aufnehmen. Weichen Sie dabei aber bitte nicht zu weit von der Bewer-tung durch das neue Berechnungstool ab. Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ein abschießender Tipp:
Sollten Sie Ihre Immobilie individueller bewertet haben wollen, können Sie einen Sachverständigen beauftragen oder bei uns in Hessen eine Bewertung durch die Ortsgerichte vornehmen lassen. Gerade in den hessischen Ballungsgebieten verfügen die Ortsgericht über entsprechende Expertisen und sind eine kostengünstige Alternative der individuellen Immobilienbewertung. Auch hier beraten wir Sie gerne vertiefend.

Für alle Fragen rund um die neuen Möglichkeiten der Kaufpreisaufteilung Ihrer Immobilie steht Ihnen Herr Steuerberater Jens Kunkel zur Verfügung.

Jens Kunkel

Jens Kunkel

Steuerberater, Diplom-Kaufmann, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) | Telefon +49.6102.71170 | info@kp-taxandlaw.com