Neue Pflichten bei der Erstellung von Arbeitsverträgen ab August 2022

Wir möchten Sie heute über eine Gesetzesänderung im Bereich Arbeitsrecht informieren. Die Änderung tritt zum 01.08.2022 in Kraft und betrifft alle, ab diesem Stichtag abzuschließenden Anstellungsverträge.

Sollten Sie daher ab dem 01.08.2022 neue Mitarbeiter einstellen, sollten die gesetzlichen Änderungen – soweit in Ihren Anstellungsverträgen noch nicht enthalten – in den neuen Anstellungsverträgen berücksichtigt sein.

Was musste bisher schon enthalten sein?

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind

Was muss ab 01.08.2022 zusätzlich enthalten sein?

Ab 1. August 2022 müssen zusätzlich noch folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:

  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
  • sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden

Woraus ergibt sich die Änderung?

Die vorstehenden Änderungen ergeben sich aus dem Nachweisgesetz. Diese bestand zwar schon, wurde aber kurzfristig von der Bundesregierung auf Grund einer EU-Richtlinie angepasst.

Was ist mit den schon bestehenden Anstellungsverhältnissen?

Bei schon bestehenden Anstellungsverhältnissen müssen die Verträge nicht geändert werden. Allerdings haben die Beschäftigten die vor dem 01.08.2022 eingestellt wurden, einen Anspruch auf eine schriftliche Unterrichtung, soweit sie Sie dazu auffordern. Die Unterrichtung ist dann, innerhalb von sieben Tagen zu erteilen.

Was passiert, wenn die Angaben ab dem 01.08.2022 bei Neuanstellungen nicht enthalten sind oder bei Anfrage durch einen Mitarbeiter die Unterrichtung nicht fristgerecht erfolgt?

Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben aus dem Nachweisgesetz (sowohl bei den Angaben in Anstellungsverträgen ab dem 01.08.2022 als auch bei einem Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht), drohen Bußgelder von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß.

Soweit Sie Fragen haben, Neuanstellungen bevorstehen oder in Ihrem Hause Musterverträge nutzen, die ggf. geprüft und überarbeitet werden müssen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 06102/71170 oder den Ihnen bekannten Kontaktdaten Ihres ständigen Ansprechpartners in der Kanzlei.

Klaus + Partner Steuer und Recht

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Telefon +49.6102.71170 | info@kp-taxandlaw.com