Neue Möglichkeiten bei der Einkommensteuer

Betreiber kleiner Solaranagen können Steuerfreiheit beantragen

In der Vergangenheit waren mit der Errichtung einer Photovoltaikanlagen oder eines Mini-Blockheizkraftwerken nicht zuletzt auch steuerliche Vorteile verbunden. Als Folge daraus waren alle Einkünfte aus Photovoltaikanlagen und Mini-Blockheizkraftwerken bei der Einkommensteuer anzugeben.

Nachdem der Bundesrat für kleine Anlagen auf bzw. in Privathäusern eine Steuererleichterung gefordert hatte, hat das Bundesfinanzministerium im Sommer 2021 reagiert und eine neue breite Regelung für solche Kleinanlagen geschafften.

Für welche Anlagen gilt die Regelung?

Die Anlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Anlage wurden nach dem 31.03.2003 in Betrieb genommen.
  • Es handelt sich um eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 10 kW/kWp oder ein vergleichbares Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 2,5 kW.
  • Der erzeugte Strom wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Dabei ist es unschädlich, wenn der Strom auch im häuslichen Arbeitszimmer verbraucht wird oder wenn bei vermieteten Räumen die Mieteinnahmen Euro 520,00 im Kalenderjahr nicht überschreiten, auch eine unentgeltliche Überlassung von Wohnraum ist unschädlich. Gleiches gilt für gemischt genutzte Gebäude (privater Wohnzweck/eigen- oder fremdbetrieblicher Zweck), wenn technisch die Nutzung des Stroms für die betrieblich genutzten Räume oder Gebäudeteile ausgeschlossen ist.
  • Besonderheiten gibt es für einheitliche Gewerbebetriebe (betreiben mehrerer Anlagen) und die Behandlung bei Ehegatten (z.B. jeder betreibt eine Anlage).
Unser Tipp:
Bei dem Betrieb mehrerer Anlagen oder besonderen Eigentumsverhältnissen bei Ehegatten beraten wir Sie gerne individuell. Auch wenn Ihre Photovoltaik-/ oder Blockheizkraftwerkanlage über den vorstehenden Grenzwerten liegt, stehen wir Ihnen mit dem Aufzeigen Ihrer Möglichkeiten gerne zur Verfügung, denn in jedem Fall ist es Ihnen unbenommen, unabhängig von der Größe der Anlage im Einzelfall eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen und glaubhaft zu machen. Gerade bei neuen, modernen Anlagen die nur geringfügig über den Grenzen liegen, kann das durchaus zielführend sein.

Für welche Grundstücksarten gilt die Regelung?

Die Regelung gilt nun für eigen genutzte oder vermietete

  • Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke (auch z.B. Garagen)
  • Mehrfamilienhäuser;
  • Anlagen die im Eigentum eines Mieters (also nicht dem Grundstückseigentümer) stehen.

Was ist zu tun?

Wie auch bisher ist müssen Sie einen Antrag bei dem örtlich zuständigen Finanzamt stellen. Die Inanspruchnahme der neuen Vergünstigungsregelung führt übrigens nicht zu einer Versagung des umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzuges, d.h. es kommt nicht zwingend zu einer Kleinunternehmerregelung.

Unser Tipp:
Bei neuen Anlagen regen wir an, bereits vor einer Inbetriebnahme das Finanzamt formlos über die steuerneutrale Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaik-/oder Blockheizkraftwerkanlage zu informieren. Einige Finanzämter halten hierfür Formulare bereit, die Sie verwenden können.

Achtung Fristen!

Das in diesem Zusammenhang aktuellste BMF-Schreiben enthält folgende Antragsfristen:

  • Bei Neuanlagen (= Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraum zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.
  • Bei Altanlagen (= Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen
  • Ist der Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2020 schon ergangen, aber noch keine Rechtskraft eingetreten, kann der Antrag noch mit Wirkung für 2020 gestellt werden.
  • Ist der Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2020 bereits rechtskräftig, kann der Antrag erst mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2021 gestellt werden. Für 2020 bleibt dann nur ein Antrag auf Gewährung sachlicher Billigkeitsmaßnahmen, ob dieser Erfolgt hat bleibt aber offen.

Die neuen Regelungen sollen der Entbürokratisierung, der Energiewende und dem Klimaschutz dienen.

Gerne beraten wir Sie bei steuerlichen Fragen rund um Ihre Photovoltaik- oder Blockheizkraftwerkanlage individuell.

Für alle Fragen rund um die neuen Möglichkeiten steht Ihnen Herr Steuerberater Andreas Fenners gerne zur Verfügung.

 

Andreas Fenners

Andreas Fenners

Steuerberater, Diplom-Ökonom, Stiftungsberater (DSA) | Telefon +49.6102.71170 | info@kp-taxandlaw.com